Baurechtsurteile: Rechnungen

Widerrechtliche Drohung mit Baustop

BGH, Urteil vom 13.09.2001 – VII ZR 415/99

BGB § 123; BGB § 254

Beim Bau einer Reihenhausanlage zu einem Pauschalpreis verlangt der Generalunternehmer wegen des Einbaus von Stahlträgern einen Nachtrag von über einer halben Mio. DM. Für den Fall, dass eine Nachtragsvereinbarung nicht Zustande kommt, droht er einen Baustop an. Um diesen zu vermeiden, unterzeichnet der Bauträger eine Nachtragsvereinbarung über einen geringfügig unter der Forderung liegenden Betrag und leistet darauf auch eine Teilzahlung von über DM 100.000,00. Nach Fertigstellung verlangt der Bauträger Rückzahlung seiner Anzahlung, wohingegen der Generalunternehmer die Restsumme der Zusatzbeauftragung verlangt.

Der BGH gibt dem Auftraggeber dem Grunde nach Recht. In der Drohung mit einem unberechtigten Baustop sieht der BGH eine widerrechtliche Drohung, die nach sich zieht, dass der Auftraggeber einen Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss zusteht, der sich auf Befreiung von den Zahlungsverbindlichkeiten und Rückforderung geleisteter Zahlungen bezieht. Der Generalunternehmer kann dem Bauherren nicht entgegen halten, er hätte ja nicht unterschreiben müssen. Wer eine widerrechtliche Drohung ausspricht, kann dem Bedrohten nämlich grundsätzlich nicht entgegen halten, dass dieser der Drohung nicht stand hält.

Bei einem (hier vorliegenden) VOB/B– Vertrag sind die Nachtragsansprüche ausführlich geregelt. Insbesondere reicht es zur Geltendmachung eines Nachtragsanspruches aus, wenn dieser einseitig angekündigt wird. Schon dies reicht also zur Rechtwahrung des Generalunternehmers aus, vorausgesetzt das überhaupt dem Grunde nach ein Anspruch vorliegt.

Praxishinweis: Dem Unternehmer ist zu raten, anstelle eines riskanten Baustops zunächst mildere Mittel zu wählen, z. B. Zahlungssicherheiten zu verlangen, bzw. Abschlagsrechnungen zu stellen und diese einzuklagen.

Schlussrechnung: Nachberechnung muss nicht durch Nachkalkulation belegt sein

BGH, Urteil vom 13.05.2004 – VII ZR 424/02

Hat der Unternehmer eine Leistung nicht in seinen Pauschalpreis einkalkuliert, weil er irrtümlich der Auffassung ist, sie sei nicht geschuldet, scheitert die Prüfbarkeit seiner nach einer Kündigung erstellten Schlussrechnung nicht daran, dass er keine Nachkalkulation vornimmt.

Mit dieser Begründung gab der Bundesgerichtshof (BGH) einem Bauunternehmer Recht. Dieser war von einem Bauherrn zu einem Pauschalpreis mit Sanierungsarbeiten an dessen Wohnhaus beauftragt worden. Der Bauunternehmer begann mit den Arbeiten, führte sie aber nicht zu Ende, weil ihm der Bauherr den Auftrag entzog. Die Parteien nahmen daraufhin ein gemeinsames Aufmaß. Der Bauunternehmer legte eine Schlussrechnung vor. Hierin wurden sowohl Entgelte für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen auf der Grundlage der Pauschalpreisabrede als auch für nachträglich beauftragte Leistungen verlangt. Der Bauherr verweigerte die Zahlung, weil er die Rechnung für nicht prüfbar hielt.

Der BGH führte aus, dass der Bauunternehmer zur Abrechnung eines vorzeitig beendeten Pauschalpreisvertrags drei Schritte einhalten müsse:

  • Er müsse vortragen, welche Leistungen er erbracht habe.
  • Diese müsse er von dem nicht ausgeführten Teil abgrenzen.
  • Schließlich müsse er das Verhältnis der bewirkten Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung sowie des Preisansatzes für die Teilleistungen zum Pauschalpreis darlegen.

Die Abrechnung müsse auf der Grundlage des Vertrags erfolgen und den Bauherrn in die Lage versetzen, sich sachgerecht zu verteidigen. Die umstrittene Abrechnung habe diesen Anforderungen genügt. Zwar müsse die nachträgliche Aufgliederung des Pauschalpreises in Einzelleistungen und Preise in der Regel die Gesamtleistung erfassen. Etwas anderes gelte jedoch, wenn der Bauunternehmer einräume, dass er eine bestimmte Leistung nicht einkalkuliert habe, weil er der Auffassung sei, dass sie nicht geschuldet war. Es könne von ihm nur verlangt werden, dass er auf der Grundlage seiner dem Vertrag zu Grunde liegenden Kalkulation abrechne. Eine Nachkalkulation für den Fall, dass er eine Leistung irrtümlich nicht einkalkuliert hat, sei nicht Voraussetzung für eine prüfbare Schlussrechnung oder einen ausreichenden Vortrag zur Vergütung.

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