Baurechtsurteile: Planung

Hat Architekt Pflicht zur kostengünstigsten Planung?

OLG München, Urteil vom 08.06.2004 – 13 U 5690/03

BGB n.F. § 638; BGB a.F. § 634; ZPO § 308

Amtliche Leitsätze:

  1. Der Architekt ist nicht verpflichtet, Details eines Bauvorhabens so zu planen, dass die objektiv beste oder kostengünstigste Lösung erzielt wird. Etwas anderes kann gelten, wenn Kernbereiche der Planung betroffen sind.

  2. Bei einer Minderung nach § 634 BGB a.F. (§ 638 BGB n.F.) ist die Mehrwertsteuer anzusetzen, wenn die Minderung aus den Kosten für die potenzielle Mängelbeseitigung berechnet wird, nicht aber, wenn ihr der technische oder merkantile Minderwert zu Grunde gelegt wird.

  3. Spricht das Gericht aufgrund der Ergebnisse einer Beweisaufnahme hinsichtlich einzelner Teilbeträge der Klageforderung mehr zu als beantragt, liegt kein Verstoß gegen das Gebot des "ne ultra petitum" vor, wenn die Summe der zuerkannten Teilbeträge die Klageforderung nicht übersteigt.

Berufung auf die Mindestsätze der HOAI

OLG Hamburg, Urteil vom 10.03.2004 – 11 W 4/03

Der Bauherr beauftragte einen Architekten mit der Erbringung von Architektenleistungen. Zwischen den Beteiligten wurde eine mündliche Vereinbarung über eine Pauschalvergütung getroffen, die unterhalb der Mindestsätze der HOAI liegt. Auch die Abschlagsrechnungen wurden auf diese Pauschalhonorarvereinbarung bezogen. Nach Abschluss der Arbeiten rechnet der Architekt nach den Mindestsätzen ab. Das Landgericht wies die Klage ab unter Hinweis darauf, dass sich der Bauherr bei seiner Finanzierung auf das Architektenhonorar eingestellt habe und die Forderung einer Mehrzahlung gegen Treu und Glauben verstoße.

Das Oberlandesgericht hob jedoch diese Entscheidung auf und gab dem klagenden Architekten recht.

Denn vorliegend fehle es bereits deshalb an einer wirksamen Honorarvereinbarung, weil diese nach § 4 Abs. 2 HOAI der Schriftform bedurft hätte. Eine aus Formgründen unwirksame Honorarvereinbarung könne nicht unter dem Aspekt von Treu und Glauben behandelt werden. Jedoch führt das OLG Hamburg weiter aus, dass der Architekt nur dann aus Treu und Glauben gehindert sei, nach den Mindestsätzen abzurechnen, wenn dies für den Bauherrn schlechthin untragbar sei. Hierfür genüge es aber nicht, wenn der Bauherr im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Honorarvereinbarungen seine Finanzierung gestaltet habe.

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